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Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Michael Hoff und Mieter

1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Beamer und Leinwand sowie Ton- und Lichtanlagen des Vermieters.

2. Nicht berührt von dem zugrundeliegenden Mietvertrag sind der etwaige Transport und Auf- oder Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind. Sofern der Vermieter derartige Sachen transportiert oder auf- oder abbaut, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt.

3. Vermietung und Lieferung erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen, Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters.

4. Etwaigen Mietbedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluß nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.

5. Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.

6. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Mieters, ist der Vermieter berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder von nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.

7. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt oder die Ware übergeben ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Die Angebote der Vermieter erfolgen freibleibend.

8. Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.

9. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen
zusammenhängen gehen zu Lasten des Mieters.

10. Etwaige Gebühren für urheberrechtlich geschützte Werke trägt allein der Veranstalter / Mieter.

11. Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellung der Ware in seinem
Geschäftslokal, auch wenn er die Ware an einen anderen Ort verbringt. Der Gefahrübergang auf den Mieter findet mit Aussonderung der Ware durch den Vermieter statt.

12. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, daß er gleichwertiges Gerät bereitstellt.

13. Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnung sind Porto- und spesenfrei zahlbar. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechts der Mängelrüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückbehaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

14. Schecks werden vom Vermieter nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tag des Eintritts der unwiderderruflichen Gutschrift als Zahlung. Bankspesen trägt der Mieter.

15. Bei nicht termingerechter Zahlung des Mieters ist der Vermieter berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 3 % über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jedoch mindestens 9% p.a. pro angefangenem Monat in Ansatz zu bringen.

16. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände welcher die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Vermieters zur Folge.

17. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen der Mietsache
mitzuteilen. Bei Verletzungen dieser Pflicht kann der Vermieter Schadenersatzansprüche bis zur Höhe des Wiederbeschaffswertes gegenüber dem Mieter geltend machen.

18. Eine Untervermietung ist dem Mieter nicht gestattet.

19. Wird zwischen den Parteien für ein Open Air Konzert vereinbart, daß der Vermieter die Funktion der Mietsachen überwacht, hat der Vermieter insbesondere folgende Rechte. Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Anlage oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Menschen besteht.

20. Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gem. den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten.

21. Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen.

22. Der Unterzeichner ist für die Anlage bei unsachgemäßer Behandlung, mutmäßiger
Zerstörung, Wasserschäden, Sturmschäden, Überspannung, Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder sonstige Ereignisse, die zum Verlust oder zur Beschädigung der Anlage führen, voll haftbar. Zur Schadenregulierung wird von dem Neuanschaffungswert bzw. von der Reparaturrechnung ausgegangen.

23. Die vermieteten Gegenstände bleiben unveräußerliches Eigentum des Vermieters.

24. Der Veranstalter / Mieter hat die aufgeführten Geräte in einwandfreien Zustand
übernommen. Mängel sind schriftlich zu vermerken. Später vorgebrachte Einwendungen, Schäden seien schon vor der Übernahme aufgetreten, werden nicht anerkannt.

25. Werden die vermieteten Geräte nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgebracht, behält sich der Vermieter vor, für jeden weiteren Tag bis zu 100 % des Mietpreises in Rechnung zu stellen.

26. Der Vertrag muß von dem Veranstalter unterschrieben bis zum an die o. a. Adresse zurückgesandt werden, ansonsten kann die Wahrnehmung des Termins nicht garantiert werden. Bei Nichteinhaltung der Frist ist die Firma Tontechnik HOFF von allen Verpflichtungen den Veranstalter betreffend entbunden.

27. Für Personen- und Sachschäden, die unmittelbar, während oder im Anschluß an eine Veranstaltung entstehen, übernimmt die Firma Tontechnik HOFF keine Haftung.

28. Im Falle einer Vertragsverletzung gilt gegenseitig eine Konventionalstrafe in Höhe der Mietsumme, sie entfällt bei höherer Gewalt.

29. Der Unterzeichner erklärt mit seiner Unterschrift seine Geschäftsfähigkeit.

30. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit rechtlich zulässig Ludwigshafen.

Folgende Regelungen gelten zusätzlich zu unserern AGB. Bei Überschreiten des vereinbarten Rücklieferungstermins berechnen wir generell eine Aufwandpauschale von 25,00 EURO. Sollte sich die Verspätung um mehrere Stunden handeln, so wird zusätzlich der volle Verleihpreis berechnet.

Sollten wir unser Material nicht im ordnungsgemäßen Zustand wie bei der Abholung zurück bekommen, berechnen wir für die Instandsetzung generell eine Aufwandpauschale von 25,00 EURO.


Wird die Lieferung und Bedienung des Mietgegenstandes vereinbart, sind 5 Stunden pro Veranstaltungstag für die Bedienung der Anlage inklusive. Jede weitere angefangene Stunde kostet 40,00EURO.